Verkaufsbedingungen der Firma PB MeTech GmbH

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Vorbemerkung

(1) Diese Bedingungen gelten ergänzend zu Vertragsverhältnissen, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Auf Verbraucher als Kunde finden diese Bedingungen keine Anwendung.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der PB MeTech GmbH zustande.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der PB MeTech GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der PB MeTech GmbH verstehen sich ab Werk netto in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Solche Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung auf Wunsch des Kunden vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Kunden berechnet. Änderungen des Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung einschließlich einer Bezifferung der hieraus resultierenden Preisänderung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

(2) PB MeTech GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Die von PB MeTech GmbH angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.

(4) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Kunden erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Kunden.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

(7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet PB MeTech GmbH ausschließlich für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(8) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von PB MeTech GmbH nicht zu vertretende Umstände entbinden PB MeTech GmbH von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Sachen ein Jahr. Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden.

(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware PB MeTech GmbH schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt insoweit die Gewährleistung.

(3) PB MeTech GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist PB MeTech GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet PB MeTech GmbH zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(5) Der Kunde ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.

(6) Das Recht des Kunden, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht der PB MeTech GmbH zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen, richtet sich nach Ziffer 5 (1) c) dieser Verkaufsbedingungen.

5. Pflichtverletzungen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der PB MeTech GmbH folgendes:

a) Der Kunde hat PB MeTech GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreitet.

b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

aa) Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der PB MeTech GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PB MeTech GmbH beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.

bb) Schadenseratz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung der PB MeTech GmbH oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PB MeTech GmbH verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PB MeTech GmbH – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

cc) Der Haftungsaussschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

dd) Auf Ziffer 8 dieser Verkaufsbedingungen wird ausdrücklich verwiesen.

(2) PB MeTech GmbH haftet grundsätzlich dann nicht für Pflichtverletzungen, wenn diese Werkleistungen betreffen, die aufgrund vom Kunden geprüfter Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet PB MeTech GmbH nicht. PB MeTech GmbH hat aber die Pflicht, den Kunden – soweit erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Kunden die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der PB MeTech GmbH besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

(4) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers gemäß den Zahlungsbedingungen fällig.

(2) Bei Zielüberschreitung ist PB MeTech GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens möglich ist.

(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(4) Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, steht es PB MeTech GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist PB MeTech GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Kunde Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann PB MeTech GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Kunden jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Kunden zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der PB MeTech GmbH in deren Eigentum.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht PB MeTech GmbH das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden zulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an PB MeTech GmbH ab. Der Kunde hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an PB MeTech GmbH Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen PB MeTech GmbH und Kunden.

(3) Im übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies PB MeTech GmbH sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(5) Sachen, die von PB MeTech GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, usw.), bleiben im Eigentum von PB MeTech GmbH.

8. Sonstiges

Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung der PB MeTech GmbH.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Niederlassung der PB MeTech GmbH. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Kontakt

 

PB MeTech GmbH

Brühlweg 19

73553 Alfdorf

 

Tel. +49 7172 18991-0

Fax +49 7172 18991-70

info@pbmetech-gmbh.de

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